Urheberrecht

Unsere Kanzlei ist seit mehr als vierzig Jahren im Urheberrecht tätig. Im Laufe der Jahre konnten wir auf nationaler und nationaler Ebene eine Vielzahl von Grundsatzentscheidungen erwirken und damit Literatur und Judikatur beeinflussen.

Prof. Dr. Georg Zanger hat nicht nur nahezu die gesamte Austropop-Branche und bekannte österreichischen Maler wie Friedensreich Hundertwasser, Arik Brauer oder Dina Larot in urheberrechtlichen Fragen beraten, sondern war auch für die Wiener Philharmoniker tätig. Dr. Zanger und seine Juristen vertreten eine Vielzahl von Fotografen und haben für diese zum Teil – auch medial – aufsehenerregende Erfolge erzielt. Herausragend ist dabei der Vergleich, den Dr. Zanger im Jahr 2017 für den Fotograf Klemens Horvath gegen die Hotelgruppe, die das Sofitel betreibt, erwirken konnte. Eine so hohe Summe ist bis dahin in Österreich noch niemals für Fotos bezahlt worden.

Neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt ist Dr. Zanger auch Sachverständiger in urheberrechtlichen Fragen. Seine jahrzehntlange Erfahrung wird durch das umfassende Portfolio von RA Johannes Kerbl perfekt ergänzt. Dieser hat sich in den letzten Jahren u.a. auf die rechtlichen Aspekte rund um das hochaktuelle Thema Soziale Medien spezialisiert und hält dazu regelmäßig gut besuchte Vorträge und Workshops.

Im Folgenden finden Sie einige ausgewählte Lösungen aus dem Bereich des Urheberrechts, die wir für unsere Mandanten erreichen konnten:

Urheberrechtlicher Schutz eines einzigen Satzes

Worum ging’s?

Der Satz: „Voll Leben und voll Tod ist diese Erde“ – aus dem Gedicht Jura Soyfers: „Das Lied von der Erde“ – wurde als Titel für ein Buch verwendet, ohne die Erben nach Jura Soyfer zu fragen. Es wurde weder der Urheber noch sein Gedicht als Quelle des Titels genannt. Der Inhaber der Verwertungsrechte an den Werken von Jura Soyfer, der Thomas Sessler Verlag in Wien, beauftragte Dr. Georg Zanger einzuschreiten.

Die Lösung:

Der Oberste Gerichtshof erließ in letzter Instanz über Betreiben von Dr. Zanger eine Einstweilige Verfügung, mit der die Verbreitung und/oder Vervielfältigung des Werks (Buch) untersagt wurde. „Voll Leben und voll Tod ist diese Erde“ ist Teil eines Werks und ist daher urheberrechtlich geschützt. Wenn dieser Satz ohne Hinweis auf den Urheber und ohne Quellenangabe zitiert wird, so ist dies ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz. Denn ein Zitat muss immer als solches erkennbar sein.

Dazu meint Dr. Zanger:

„Wer fremde Werke zitiert, muss Autor und Quelle nennen, sonst liegt ein Plagiat vor.“

Hundertwasser kopiert: Prozess gegen Hotelier

Worum ging’s?

Die Kunstwerke des Malers Hundertwasser genießen Urheberrechtsschutz. Das gilt auch für die Gestaltung des Hundertwasser-Hauses in Wien. Es ist durch seine einmalige Fassadengestaltung eine weithin bekannte Sehenswürdigkeit geworden. Als ein Hotelier seine Begeisterung für das Bauwerk derart auslebte, dass er die Fassadengestaltung von Meister Hundertwasser „kopierte“, beauftragte Hundertwasser Dr. Georg Zanger, die Rechte an seinem Werk zu schützen.

Die Lösung:

Nach Einbringung einer Klage auf Unterlassung und Zahlung von angemessenem Entgelt und Schadenersatz musste der Hotelier in einem Vergleich nachgeben. Er stimmte zu, dass die Fassade seines Hotels um ein Schild ergänzt wird. Jetzt ist dort zu lesen: „Die Fassade ist ohne Zustimmung von Friedensreich Hundertwasser errichtet worden.“ Plagiate von Ölbildern des Meisters Hundertwasser, die der Hotelier in seinem Hotel aufgehängt hatte, musste er vernichten.

Dazu meint Dr. Zanger:
„Besser eigenkreativ tätig sein, als fremde Werke kopieren.“

Im Lokal „Gutruf“ in der Milchgasse hängt eines der wenigen Fotos, die C. Bissuti vonUdo Proksch geschossen hatte, an der Wand. Eines Tages kam ein Redakteur derZeitschrift „Wiener“, ins Lokal und fragte den chinesischen Koch, ob er das Foto mitnehmen dürfe. Der Koch sagte ihm noch: „Wenn du es verwenden willst, musst du den Fotografen Bisutti fragen“. Statt dem Rat zu folgen, verwendete er das Foto für eine Titelstory ohne den Fotografen zu fragen.

Wir haben dann den „Wiener“ geklagt. Gleichzeitig haben wir Trafiken und die Firma Morawa angeschrieben, den „Wiener“ nicht auszuliefern.

So etwas hatte es noch nicht gegeben. Die Herausgeberwelt war aufgerüttelt, ihre Topanwälte intervenierten beim Handelsgericht bis zum Präsidenten, um die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung zu verhindern.

Die verschuldensunabhängige Unterlassungsverpflichtung war damals gängiges Recht. Warum sollte der Fotograf auch tatenlos zusehen, wie Zeitschriften mit seinen Fotos ausgeliefert und verkauft werden, wenn er um seine Zustimmung nicht einmal gefragt wurde? Der Oberste Gerichtshof folgte diesem Prinzip grundsätzlich, setzte aber voraus, dass ein bewusstes Handeln vorliegt. Das konnte bei Drittverbreitern nur dann vorliegen, wenn sie auf den Rechtsverstoß aufmerksam gemacht worden waren.

Die Grundlage für das spätere Providergesetz war geschaffen.

In der Folge führte ich als nunmehr anerkannter Urheberrechtsanwalt eine Vielzahl von Prozessen für Fotografen. Google Picture lieferte ein neues Betätigungsfeld, konnte der Autor die Nutzung seiner Bilder nämlich weltweit verfolgen. Da als Gerichtsstand der Ort der Abrufmöglichkeit gilt, konnte ich beim Handelsgericht in Wien die weltweiten Rechtsverletzer klagen. Das Hotel Sofitel musste die Folgen rechtswidriger Verwertung von Fotos des Werbefotografen Klemens Horvath und die Weitergabe seiner Werke an Dritte tragen: Es war der bislang höchste Entschädigungsbetrag in der österreichischen Fotografengeschichte.

Ich war überall bekannt als der neue Urheberrechtsanwalt.