Wettbewerbsrecht

Durch die regelmäßige Teilnahme an den „Jours fixes“ der Wettbewerbsbehörde mit verschiedensten Themen zum Wettbewerbs- und Kartellrecht ist unsere Kanzlei ständig am neuesten Stand. Prof. Dr. Georg Zanger zählt zum inneren Kreis der Anwälte, die sich mit Wettbewerbsrecht beschäftigen.

Das Wettbewerbsrecht ist ein besonders dynamisches Rechtsgebiet und hat sich in Österreich im Laufe der letzten zwanzig Jahre nicht zuletzt durch die Novelle des Lauterkeitsgesetzes entscheidend verändert. Gleichzeitig hat das Kartellrecht in Übereinstimmung mit der europäischen Entwicklung zunehmend an Bedeutung gewonnen. Sein Anwendungsbereich geht mittlerweile über das Verbot von Kartellvereinbarungen hinaus und betrifft nun insbesondere den Missbrauch der Marktmacht. So mussten zum Beispiel die Wiener Linien im Rechtsstreit mit der – von Dr. Zanger vertretenen – Tageszeitung „Österreich“ von der exklusiven Rechteeinräumung gegenüber der Tageszeitung „Heute“ abrücken und wegen ihrer exklusiven, marktbeherrschenden Stellung eine Vielzahl von Standorten am Eingang der U– Bahnstationen an „Österreich“ vergeben, um damit beiden im Wettbewerb gleiche Chancen einzuräumen.

Unsere Kanzlei ist auch in internationale Kartell- und Wettbewerbsdiskussionen eingebunden. Dies nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass Prof. Dr. Georg Zanger als Präsident der „Austrian Chinese Business Association“ stark in die Diskussionen rund die Beziehung Europas mit China eingebunden ist, die auch aus wettbewerbsrechtlicher Perspektive – nicht zuletzt im Hinblick auf den Wirtschaftskrieg zwischen den U.S.A. und China – hoch aktuell sind.

Im Folgenden finden Sie einige ausgewählte Lösungen aus dem Bereich des Wettbewerbsrechts, die wir für unsere Mandanten erreichen konnten:

Provider klagt Telekom Austria

Worum ging’s?

Seit Mitte November 1999 bietet die Telekom Austria AG (TA) Telekommunikationsdienste mittels ADSL Technologie (arsimetrical digital subscriber line) sowie ISDN Pauschalvergebührungen an. Auf Grund des europarechtlich relevanten Nichtdiskriminierungsgebotes ist nun die marktbeherrschende Telekom Austria verpflichtet, jene Dienste anderen Betreibern zur Verfügung zu stellen, die diese selbst in ihrem Unternehmen nutzen bzw. bereits offiziell am öffentlichen Markt anbieten. In diesem Punkt reagiert die TA allerdings nicht so rasch wie in der Installierung der ADSL für ihre eigenen Dienste. Sämtliche an die TA gerichteten Anfragen diesbezüglich wurden ausweichend oder negativ beantwortet, versprochene Angebote doch nicht gelegt.

Die Lösung:

Inode entschloß sich daher, zivilrechtlich vorzugehen, mit dem Ziel, die TA per Verfügung zur Nichtdiskriminierung zu zwingen. Gegenstand der Klage ist das wettbewerbsverzerrende Verhalten der TA. Die TA setzt sich bewusst über Bestimmungen des TKG hinweg, um dadurch einen Vorsprung im Wettbewerb zu erlangen bzw. zu erhalten. Nach dem TKG wäre die TA, als marktbeherrschendes Unternehmen verpflichtet, ebendiese Leistungen, die die TA selbst oder mit ihr verbundenen Unternehmen verwendet, in derselben Qualität und unter den gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Das Handelsgericht Wien hat am 1. September 2000 zu GZ 19 Cg 9/00w mit Urteil festgestellt, dass die Telekom Austria AG der INODE für Schäden haftet, die ihr aus dem rechtswidrigen Verhalten der Telekom Austria entstanden sind. Das Gericht hat sich den Argumenten von Dr. Zanger angeschlossen und sowohl die Zuständigkeit des Handelsgerichtes auch Telekommunikationssachen bejaht, soferne unlauterer Wettbewerb geltend gemacht wird, als auch festgestellt, dass im gegenständlichen Fall ein Verstoß gegen den fairen Wettbewerb vorgelegen war. Es bleibt abzuwarten, ob das Berufungsgericht dieses Urteil bestätigen wird.

Dazu meint Dr. Zanger:

„Die Telekom Austria AG hat es offenbar schwer, sich von ihrer ursprünglichen Position als Monopolunternehmen zu trennen. Dennoch wird sie imSinne des neuen Wettbewerbs am Telekommunikationssektor zur Kenntnis nehmen müssen, dass sie alle Konkurrenten zu fairen Bedingungen am Wettbewerb teilnehmen lassen muss.“

Text folgt noch..