„In unserer Arbeit vereinen wir eine Vielzahl von Eigenschaften, die sich im Gesamtziel, für Sie zu bewegen, bündeln. Dabei sind wir kreativ, nachdenklich, kämpferisch und vieles mehr, um die für Sie passende Lösung zu erreichen. Einige ganz besondere Lösungen unserer Kanzlei finden Sie im Folgenden:“

In diesem Buch wurde ein Foto von Bundeskanzler Vranitzky verwendet, das vom Fotografen nicht bewilligt worden war. Aufforderungen zur Zahlung von Schadensersatz blieben erfolglos. Nach Einbringung einer Klage wurde das gesamte Buch aus dem Verkehr gezogen und der Mandant erhielt nicht nur die Kosten ersetzt, sondern auch beträchtlichen Schadenersatz. Dies war der Beginn von Prof. Dr. Zangers Tätigkeit als Urheberrechtsanwalt. Im Anschluss daran veranstaltete Prof. Dr. Zanger ein Seminar für Fotografen und konnte anhand des konkreten Beispiels zeigen, wie stark die Position des Fotografen als Urheber ist.

Durch die erfolgreiche Vertretung vieler Betroffener gegen Medien wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten wurden Medienverlage auf mich aufmerksam. Als der NEWS-Verlag gegründet wurde, meinte der Herausgeber und Chefredakteur, es sei besser, mich an Bord, als Gegner zu haben. Ich hatte vor allem mit Wettbewerbsklagen gegen Konkurrenzmedien, wie der „Ganze Woche“ und „Täglich Alles“ so wie der Auseinandersetzung von Wolfgang Fellner mit der FPÖ zu tun, was sich allein in über 100 Klagen widerspiegelte.

Im Jahr 1994 hat der damalige Vizekanzler Dr. Erhard Busek Polizeipräsident i.R. Dr. Günther Bögl beschuldigt …

Worum ging’s?

Im Jahr 1994 hat der damalige Vizekanzler Dr. Erhard Busek Polizeipräsident i.R. Dr. Günther Bögl beschuldigt, er sei nicht immer einsatzfähig und habe ein Alkoholproblem. Dr. Bögl, dessen Ruf bei der Polizei durch derartige Aussagen schwer beschädigt wurde, setzte sich zur Wehr und wandte sich an Dr. Georg Zanger.

Die Lösung:

Die Kanzlei Dr. Zanger brachte gegen Vizekanzler Dr. Busek eine Klage beim Handelsgericht Wien ein, die es ihm verbieten sollte, künftig derartige Äußerungen zu wiederholen. Über Antrag von Dr. Zanger hat das Gericht eine Einstweilige Verfügung erlassen. Herr Vizekanzler Dr. Busek musste sich schließlich bei Dr. Bögl für seine Aussagen entschuldigen.

Dazu meint Dr. Zanger:

„Auch in der politischen Auseinandersetzung gibt es Grenzen des Erlaubten.“

Täglich keine Meuchelfotos

Worum ging’s?

Die Werbung mit Politikern ist vor allem im Printbereich zu einer beliebten Übung geworden. Zu weit ist 1994 die Zeitung „Täglich Alles“ gegangen. Sie warb mit unvorteilhaften Fotos von Dr. Vranitzky, Dr. Klestil und Dr. Fischer für ein Gewinnspiel. Damit nicht genug. Als Preis wurde eine Politikerperson ausgelost.

Die Lösung:

In der Klage stützt sich die Kanzlei Dr. Zanger auf den Bildnisschutz. Werbung braucht, um wirksam zu sein, bekannte Gesichter. Ein Werbeträger muss mit der Verwendung seines Bildnisses einverstanden sein und hat Anspruch auf Bezahlung. Wer ohne Zustimmung einen Prominenten als Werbeträger einsetzt, nutzt dessen „geldwerten Bekanntheitsgrad“ aus. Das Handelsgericht Wien ist dieser Argumentation gefolgt und hat eine Einstweilige Verfügung gegen „Täglich Alles“ erlassen.

 Dazu meint Dr. Zanger:

„Auch Bildnisse von Politikern genießen Schutz.“

Baukartell, „eine harte Auseinandersetzung“

Worum ging’s?

Dr. Peter Pilz hat im Rahmen einer Pressekonferenz am 17.4.1998 die TEERAG-ASDAG beschuldigt, bei einem konkreten Baulos Ergebnisse der Ausschreibung im Vorhinein gekannt zu haben und der Vorstand der TEERAG-ASDAG wäre über diesen Sachverhalt informiert gewesen und die Firma TEERAG-ASDAG habe dort an einem illegalen Preiskartell teilgenommen. Als Beweis für die Preisabsprache hat er das Ausschreibungsergebnis des Bauloses präsentiert. Der TEERAG-ASDAG drohte durch die erhobenen Vorwürfe, Aufträge in Millionenhöhe zu verlieren. Es gab daher akuten Handlungsbedarf.

Die Lösung:

Das Handelsgericht Wien hat die von Dr. Georg Zanger namens der Firma TEERAG-ASDAG beantragte Einstweilige Verfügung gegen Dr. Peter Pilz erlassen, die es ihm bis auf weiters verboten hat, öffentlich zu behaupten, die TEERAG-ASDAG habe bei den konkreten Baulos im vorhinein die Ausschreibungsergebnisse erfahren. Der Oberste Gerichtshof hat die Entscheidung des Handelsgerichtes Wien bestätigt. Nach dieser Entscheidung musste sich Dr. Pilz im Hauptverfahren zur künftigen Unterlassung der inkriminierten Behauptung verpflichten.

Dazu meint Dr. Zanger:

„Auch Politiker müssen dafür einstehen, wenn sie unwahre Tatsachenbehauptungen verbreiten.“

Dr. Georg Zanger leitete im Jahr 1994 ein Seminar in Alpbach…

Worum ging’s?

Dr. Georg Zanger leitete im Jahr 1994 ein Seminar in Alpbach und gab zum Thema „Allmacht der Medien“ folgendes Statement ab: „Der gute Ruf eines Menschen kann schnell zerstört werden. Entschädigungszahlungen für die erlittene Kränkung bieten hierfür nur einen geringen Ausgleich. Schlagzeilen erzeugen bei den Lesern oftmals den Eindruck, irgendetwas wird schon dran sein.“

Das österreichische Recht bietet eine Vielzahl von Sanktionsmöglichkeiten und ist eine durchaus scharfe Waffe im Kampf gegen falsche Berichterstattung. Die Bestimmung des § 1330 ABGB verbietet kreditschädigende und/oder ehrenrührige Äußerungen. Gleichzeitig kann auf der Grundlage der §§ 6 ff Mediengesetz gegen unwahre Berichterstattung vorgegangen werden. Ist der Artikel mit einem Foto des Betroffenen verbunden, bietet § 78 UrhG eine weitere Anspruchsgrundlage.

Auch wenn Medienkonzerne mit der Waffe der Pressefreiheit gegen die genannten Bestimmungen Sturm laufen, so sind diese doch im Einklang mit Art. 10 der Menschenrechtskonvention und ein unerlässlicher Bestandteil unserer Rechtsordnung. Gerade gegenüber mächtigen Medien ist ein effizienter Schutz notwendig, der es auch dem kleinen Bürger ermöglicht, gegen Falschinformation vorzugehen und angemessene Entschädigung zu erhalten.

Provider klagt Telekom Austria

Worum ging’s?

Seit Mitte November 1999 bietet die Telekom Austria AG (TA) Telekommunikationsdienste mittels ADSL Technologie (arsimetrical digital subscriber line) sowie ISDN Pauschalvergebührungen an. Auf Grund des europarechtlich relevanten Nichtdiskriminierungsgebotes ist nun die marktbeherrschende Telekom Austria verpflichtet, jene Dienste anderen Betreibern zur Verfügung zu stellen, die diese selbst in ihrem Unternehmen nutzen bzw. bereits offiziell am öffentlichen Markt anbieten. In diesem Punkt reagiert die TA allerdings nicht so rasch wie in der Installierung der ADSL für ihre eigenen Dienste. Sämtliche an die TA gerichteten Anfragen diesbezüglich wurden ausweichend oder negativ beantwortet, versprochene Angebote doch nicht gelegt.

Die Lösung:

Inode entschloß sich daher, zivilrechtlich vorzugehen, mit dem Ziel, die TA per Verfügung zur Nichtdiskriminierung zu zwingen. Gegenstand der Klage ist das wettbewerbsverzerrende Verhalten der TA. Die TA setzt sich bewusst über Bestimmungen des TKG hinweg, um dadurch einen Vorsprung im Wettbewerb zu erlangen bzw. zu erhalten. Nach dem TKG wäre die TA, als marktbeherrschendes Unternehmen verpflichtet, ebendiese Leistungen, die die TA selbst oder mit ihr verbundenen Unternehmen verwendet, in derselben Qualität und unter den gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Das Handelsgericht Wien hat am 1. September 2000 zu GZ 19 Cg 9/00w mit Urteil festgestellt, dass die Telekom Austria AG der INODE für Schäden haftet, die ihr aus dem rechtswidrigen Verhalten der Telekom Austria entstanden sind. Das Gericht hat sich den Argumenten von Dr. Zanger angeschlossen und sowohl die Zuständigkeit des Handelsgerichtes auch Telekommunikationssachen bejaht, soferne unlauterer Wettbewerb geltend gemacht wird, als auch festgestellt, dass im gegenständlichen Fall ein Verstoß gegen den fairen Wettbewerb vorgelegen war. Es bleibt abzuwarten, ob das Berufungsgericht dieses Urteil bestätigen wird.

Dazu meint Dr. Zanger:

„Die Telekom Austria AG hat es offenbar schwer, sich von ihrer ursprünglichen Position als Monopolunternehmen zu trennen. Dennoch wird sie imSinne des neuen Wettbewerbs am Telekommunikationssektor zur Kenntnis nehmen müssen, dass sie alle Konkurrenten zu fairen Bedingungen am Wettbewerb teilnehmen lassen muss.“

Worum ging’s?

Bevor die Sprachtelefonie mittels Festnetz liberalisiert wurde, war diese per Mobilnetz bereits 1996 möglich. Auch waren die Kabel-TV-Netze dem allgemeinen Markt früher freigegeben. Seit dem 1.1.1998 hat jeder alternative Anbieter Anspruch darauf, im Rahmen einer Konzession Festnetzsprachtelefonie zu erbringen.

Die Lösung:

Das TKG 1997 teitl die Telekomdienste in anzeige- und bewilligungspflichtige ein. Internet-Dienste, Call-back-Dienste, aber auch die Sprachtelefonie über Internet (zumindest derzeit wegen mangelnder Echtzeitübertragung) unterliegen der Anzeigeverpflichtung. Zu letzteren sind unter anderem die Sprachtelefonie für die Öffentlichkeit über Fest- und Mobilnetz und das Anbieten von Mietleitungen zu zählen. Über den Antrag zur Erbringung der Sprachtelefonie entscheidet eine neu eingerichtete Regulierungsbehörde. Diese ist eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag und unterteilt sich in die Telekom Control GmbH und die Telekom Control Kommission. Letztere ist für explizit im Gesetz angeführte Bereiche zuständig (wie etwa für die Konzessionserteilung, aber auch für Streitigkeiten hinsichtlich des Netzzuganges), welche sich vor allem durch den dadurch erfolgenden Eingriff in „Civil Rights“ auszeichnen. Für sämtliche andere Agenden ist die GmbH beauftragt. Die Praxis hat gezeigt, dass es sich hier um eine äußerst flexible, junge Behörde handelt, deren Entscheidungen richtungsweisend für den Wettbewerb am Telekommarkt sind.

Diesen Misständen wurde versucht, durch das neue Regelungswerk, dem Telekommunikationsgesetz 1997, Einhalt zu gebieten. Dieses entspricht vornehmlich den europarechtlichen Vorgaben. Es enthält Regelungen, welche ausschließlich dem Marktbeherrscher Verpflichtungen auferlegen, wie etwa Entgeltregulierung, Genehmigung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Verpflichtung zum allgemeinen und besonderen Netzzugang (Entbündelung, Zusammenschaltung). Insbesondere ist der Marktbeherrscher verpflichtet, im Wege der Nichtdiskriminierung anderen Anbietern am relevanten Markt Leistungen in derselben Qualität und unter den gleichen Bedingungen bereitzustellen, wie sie der Marktbeherrscher, in Österreich die Telekom Austria AG, für sich selbst oder verbundenen Unternehmen zur Verfügung stellt.

Worum ging’s?

Mit dem Liberalisierungszeitpunkt, dem 1.1.1998, wurde der Markt auch zur Erbringung des Sprachtelefoniedienstes freigegeben. Damit war das bis dato bestehende Monopol der Telekom Austria AG (vormals Post- und Telegraphen-verwaltung) gefallen. Allerdings ist damit nicht der Verlust der Marktmacht verbunden. Diese nutzte die Telekom Austria von Beginn der Marktöffnung aus, um die neu entstandenen alternativen Betreiber an deren Etablierung massiv zu behindern. Für den Netzaufbau dringend notwendige Leitungen und Endgeräte wurden entweder nicht zur Verfügung gestellt oder in solch beschränkter Form, dass es alternativen Betreibern jedenfalls nicht möglich ist, Produkte in hoher Qualität am Markt anzubieten. Ebenso wurden zu hohe Entgelte für Zusammenschaltung gefordert, sowie notwendige Telefonnummern nicht freigegeben.

Die Lösung:

Diesen Misständen wurde versucht, durch das neue Regelungswerk, dem Telekommunikationsgesetz 1997, Einhalt zu gebieten. Dieses entspricht vornehmlich den europarechtlichen Vorgaben. Es enthält Regelungen, welche ausschließlich dem Marktbeherrscher Verpflichtungen auferlegen, wie etwa Entgeltregulierung, Genehmigung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Verpflichtung zum allgemeinen und besonderen Netzzugang (Entbündelung, Zusammenschaltung). Insbesondere ist der Marktbeherrscher verpflichtet, im Wege der Nichtdiskriminierung anderen Anbietern am relevanten Markt Leistungen in derselben Qualität und unter den gleichen Bedingungen bereitzustellen, wie sie der Marktbeherrscher, in Österreich die Telekom Austria AG, für sich selbst oder verbundenen Unternehmen zur Verfügung stellt.

Urheberrechtlicher Schutz eines einzigen Satzes

Worum ging’s?

Der Satz: „Voll Leben und voll Tod ist diese Erde“ – aus dem Gedicht Jura Soyfers: „Das Lied von der Erde“ – wurde als Titel für ein Buch verwendet, ohne die Erben nach Jura Soyfer zu fragen. Es wurde weder der Urheber noch sein Gedicht als Quelle des Titels genannt. Der Inhaber der Verwertungsrechte an den Werken von Jura Soyfer, der Thomas Sessler Verlag in Wien, beauftragte Dr. Georg Zanger einzuschreiten.

Die Lösung:

Der Oberste Gerichtshof erließ in letzter Instanz über Betreiben von Dr. Zanger eine Einstweilige Verfügung, mit der die Verbreitung und/oder Vervielfältigung des Werks (Buch) untersagt wurde. „Voll Leben und voll Tod ist diese Erde“ ist Teil eines Werks und ist daher urheberrechtlich geschützt. Wenn dieser Satz ohne Hinweis auf den Urheber und ohne Quellenangabe zitiert wird, so ist dies ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz. Denn ein Zitat muss immer als solches erkennbar sein.

Dazu meint Dr. Zanger:

„Wer fremde Werke zitiert, muss Autor und Quelle nennen, sonst liegt ein Plagiat vor.“

Hundertwasser kopiert: Prozess gegen Hotelier

Worum ging’s?

Die Kunstwerke des Malers Hundertwasser genießen Urheberrechtsschutz. Das gilt auch für die Gestaltung des Hundertwasser-Hauses in Wien. Es ist durch seine einmalige Fassadengestaltung eine weithin bekannte Sehenswürdigkeit geworden. Als ein Hotelier seine Begeisterung für das Bauwerk derart auslebte, dass er die Fassadengestaltung von Meister Hundertwasser „kopierte“, beauftragte Hundertwasser Dr. Georg Zanger, die Rechte an seinem Werk zu schützen.

Die Lösung:

Nach Einbringung einer Klage auf Unterlassung und Zahlung von angemessenem Entgelt und Schadenersatz musste der Hotelier in einem Vergleich nachgeben. Er stimmte zu, dass die Fassade seines Hotels um ein Schild ergänzt wird. Jetzt ist dort zu lesen: „Die Fassade ist ohne Zustimmung von Friedensreich Hundertwasser errichtet worden.“ Plagiate von Ölbildern des Meisters Hundertwasser, die der Hotelier in seinem Hotel aufgehängt hatte, musste er vernichten.

Dazu meint Dr. Zanger:
„Besser eigenkreativ tätig sein, als fremde Werke kopieren.“

Autor und Regisseur: Ein alter Konflikt

Worum ging’s?

„Herzlich Willkommen“, ein Stück von Käthe Kratz, sollte 1995 in einem Wiener Theater zur Aufführung gelangen. Die Autorin war mit der – wesentlich inhaltsverändernden – Verkürzung des Textes nicht einverstanden und beauftragte Dr. Georg Zanger, die ihr zustehenden Rechte als Urheberin zu verteidigen.

Die Lösung:

Mit einer Einstweiligen Verfügung erwirkte Dr. Zanger, dass „Herzlich Willkommen“ vom Spielplan genommen werden musste. Da die Autorin als Urheberin sämtliche Rechte an der Veröffentlichung hat, musste sie gefragt werden, wenn ihr Stück bearbeitet wird. Der Regisseur darf zwar Änderungen vornehmen, die nach Art und Zweck der Werknutzung notwendig sind, er darf das Werk aber nicht in erheblichem Maße verändern.

Dazu meint Dr. Zanger: „Auch wenn das Regietheater das Heft in die Hand nimmt, darf die Veränderung eines Stückes nicht so weit führen, dass ein anderes Werk vorliegt.“

Chaos herrscht im Film „Müllers Büro“. Die Bühnen Graz steigern dieses unfreiwillig.

Worum ging’s?

Als das Gangstermusical „Müllers Büro“ als Theaterstück „über die Bühne gehen sollte, wurde der Autor Niki List um seine Zustimmung zur Aufführung gebeten. Vergessen hatte man jedoch auf die Komponisten des Films, unter anderen Ernst Seuberth, welcher gemeinsam mit seinen Kollegen die Musik dafür kreierte. Als Verleger der Musikstücke war auch seine Zustimmung für die Aufführung des Werkes notwendig, da der Text mit der Musik zu einer Einheit verwoben war. Ernst Seuberth beauftragte Dr. Georg Zanger mit der Vertretung seiner Interessen.

Die Lösung:

Die Forderungen der beiden Urheber – denen für ihre Arbeit ein entsprechendes Entgelt zusteht – wollten von der Bühnengesellschaft (ein Theater in den Bundesländern) nicht erfüllt werden. Müllers Büro musste leider geschlossen bleiben.

Dazu meint Dr. Zanger:

„Bei Bühnenaufführungen sind viele Autorenrechte betroffen. Neben dem Textautor sind dort die Rechte des Komponisten, Bühnenbildners und des Regisseur zu beachten. Ohne Rechtseinholung darf keine Theateraufführung stattfinden.“

Firmennamen-Klau in Meta Tags

Worum ging’s?

Meta Tags sind Informationen über Internet-Seiten bzw. Anweisungen an Suchmaschinen, wie mit diesen Seiten verfahren werden soll. Wettbewerbsrechtliche Probleme können dann auftreten, wenn jemand einen anderen Firmennamen in seinen Meta Tags anführt, mti dem Zweck, damit Kunden abzuwerben (z.B. ein relativ unbekannter Softdrinkhersteller gibt in seinem Meta Tag das Keyword „Coca-Cola“ ein, um damit die Bekanntheit der Marke für seine Web-Seite auszunützen).

Die Lösung:

Firmennamen sind nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) grundsätzlich gegen jede Art der missbräuchlichen Verwendung geschützt, da der Firmenname einen beträchtlichen Verkehrswert darstellt. Verwendet jemand einen ähnlich klingenden oder gar den gleichen Namen, kann dieses Verhalten mittels Unterlassungsklage nach dem UWG abgestellt werden.

„Provider entkriminalisieren“

Worum ging’s?

Das Medium Internet bietet nicht nur den Vorteil der größtmöglichen Information, sondern auch den damit verbundenen Nachteil des Medien-Missbrauchs für kriminelle Inhalte. Durch inkriminierte Webseiten besteht erleichterter Zugriff auf Inhalte wie neonazistische Aussagen, Pornographie, Missbrauch von Autoritätsverhältnissen.

Die Lösung:

Die Verantwortung für die Zugriffsmöglichkeit wird denjenigen zugeschrieben, welche die Inhalte über das Internet anbieten oder gar nur den Zugang herstellen – den Providern. Für Provider sollte jedoch statt dem Strafgesetz das Verwaltungsstrafgesetz angewendet werden. Der Provider soll gesetzlich verpflichtet werden, dass die Provider – nebst den Tätern selbst – die einzigen sind, die diesen Missbrauch abstellen können.

Es ist der Markt der Zukunft

Worum ging’s?

Es ist der Markt der Zukunft – Electronic Commerce. Die Aufgabe der heutigen Gesetzgeber ist es, für diesen Bereich entsprechende Normen zu schaffen. Dabei sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen, etwa die Notwendigkeit des „elektronischen Geldes“, vor allem aber das Phänomen des Handels ohne Grenzen.

Die Lösung:

Aufgrund der weltweiten Vernetzung gilt es, harmonisierte Normen zu schaffen. Für Europa geschieht dies durch für die Mitgliedsstaaten verbindliche Richtlinie, wie etwa die Fernabsatz-Richtlinie oder die Richtlinie für den elektronischen Geschäftsverkehr. Demzufolge hat der österreichische Gesetzgeber das Signatur- und das Fernabsatzgesetz Ende 1999 verabschiedet. Ziel dieser Regelungen ist unter anderem die Gleichstellung des E-Cash mit dem Bargeld sowie dessen technischer Schutz, etwa durch kryptographische Verfahren.

Die Wissenschaft der DNA-Analyse ist noch sehr jung und nicht ausgereift.

Es wird einer Vielzahl von kritischen Betrachtungen bedürfen, bis die Justiz DNA-Analysen jene hohe Bedeutung zumisst, die ihnen in den Medien zugeschrieben wird. In jedem Fall bleibt aber die Verpflichtung, durch andere natürliche Beweise, den Täter zu überführen. Der Grundsatz des Strafrechts „in dubio pro reo”, d. h. im Zweifel für den Angeklagten, verpflichtet die Verfolgungsbehörde, alle möglichen Wahrscheinlichkeiten miteinzubeziehen. Eine DNA-Analyse allein reicht daher in keinem Fall zur Überführung aus.

Worum geht’s?

Die Gentechnologie ermöglicht es, den sogenannten zu erstellen. Durch DNA-Analysen ist es auch möglich, Strafrechtstäter zu überführen. Die Analysen werden von Experten, die Gutachten im Auftrag des Gerichtes erstellt. Problematisch ist diese Situation deshalb, da der Richter in der Regel nicht in der Lage ist, die . In der Regel entscheidet Art und Weise, wie der Gutachter seine Meinung präsentiert, darüber, welche Meinung beim Richter erzeugt wird.

Für den Rechtsanwalt ist es notwendig, sich in die der Gentechnologie einzulesen und sich die wissenschaftlichen Voraussetzungen zu schaffen, um die Ausführungen eines Gutachters mitdenken und kritisieren zu können. Nur dann ist er in der Lage, weshalb er Ausführungen eines Gutachters für nicht richtig hält und weshalb er für seinen Klienten die Einholung eines weiteren Gutachtens beantragt.

Trotz DNA: Im Zweifel für den Angeklagten

Im Rahmen einer mehrwöchigen Ausbildung hat sich Dr. Georg Zanger mit der Problematik von DNA-Analysen auseinandergesetzt. DNA-Werte geben immer nur Vergleichswerte gemessen an der Gesamtbevölkerung an. Selbst 1 % der Gesamtbevölkerung von Österreich lässt eine Auswahl von ca. 70.000 Menschen zu. Eine Wahrscheinlichkeit mit 99 % ist daher nicht geeignet, den Täter zu überführen, wenn nicht andere Beweise dazu geeignet sind.

DNA-Analysen dürfen daher nur im Zusammenhang mit anderen Beweisen gewertet werden. Dazu kommt, dass in jedem Fall überprüft werden muss, wie die Vergleichsgrundlage geschaffen wurde. Es geht darum, festzustellen, wieviele Vergleichspersonen für die Feststellung von Vergleichswerten untersucht wurden. Um verlässliche Aussagen machen zu können, muss es sich mindestens um 1.000 Personen handeln. Die Untersuchungen müssten darüber hinaus in einem repräsentativen Vergleichsgebiet bezogen werden, um zu verhindern, dass untersuchte Personen miteinander in Verwandtschaftsbeziehungen stehen. Insbesondere in Gegenden, in denen Isolate bekannt sind, wie dies z. B. in der Schweiz der Fall ist, muss auf das Phänomen der vererbten Gene Rücksicht genommen werden. Schließlich muss bedacht werden, dass es Abhängigkeiten zwischen verschiedenen Genorten gibt. Wenn jemand blonde Haare hat, ist es wahrscheinlicher, dass er blaue Augen hat, als dunkle Augen.

Umgekehrt kommt es selten vor, dass dunkelhaarige Menschen blaue Augen haben. Dasselbe gilt für die Abhängigkeit aller Genorte. Es gibt Untersuchungsmethoden, die Aufklärung geben, ob eine Abhängigkeit im konkreten Fall vorliegt. Werden solche Untersuchungen nicht vorgenommen, kann von einer sicheren DNA-Analyse nicht ausgegangen werden. Schließlich ist zu beachten, dass alle DNA-Proben kontaminiert, d. h. infiziert werden können. So wie wir durch Viren ansteckbar sind, gilt dies auch für DNA-Proben. Kommen DNA-Flüssigkeiten mit anderen Flüssigkeiten in Kontakt, ist die DNA-Analyse nicht mehr aussagekräftig. Das gilt aber auch dann schon, wenn bloße Speichelspuren des untersuchenden Arztes oder Schweißspuren seiner Hände mit DNA-Proben in Kontakt kommen.

Worum ging’s?

Redakteure der „Täglich Alles“ recherchierten gegen den damaligen Minister Scholten, in der Meinung, dass er homosexuelle Beziehungen pflege. Redakteure von „Täglich Alles“ riefen bei Rudi Scholten an und erklärten, dass sie auch dann den Artikel veröffentlichen werden, wenn er sich weigert, eine Stellungnahme abzugeben. Zum Glück wurde dieses Gespräch aufgezeichnet und konnte später in Anwesenheit von Kurt Falk, dem Journalisten, der dort noch bestritt, ernsthaft die Absicht gehabt zu haben, den Artikel zu veröffentlichen vorgelegt. Der Journalist verließ mit hochrotem Kopf den Saal. Die einstweilige Verfügung, die vom Gericht erlassen wurde, war deshalb richtungsweisend, weil es das erste Mal war, dass das Recherchieren zu einem Thema einem Medium verboten war nachdem die beabsichtigte Veröffentlichung in Grundrechte, vor allem dem höchstpersönlichen Bereich eingegriffen hätte. Es war das exemplarische Beispiel einer vorbeugenden Unterlassungsklage.

Worum ging’s?

Die Auseinandersetzung zwischen der Zeitschrift „News“, die von Prof. Dr. Zanger vertreten wurde und der FPÖ war exemplarisch. Eine Vielzahl von Entscheidungen, die die FPÖ gegen „News“ erwirkt führten zu Exekutionsmaßnahmen mit exorbitant hohen Strafen. Als die Grenze von etwa ATS 100 Mio erreicht war, beauftragte Wolfgang Fellner Prof. Dr. Zanger mit der Einbringung von 100 Klagen gegen die FPÖ. Dies vor allem, da deren Medien regelmäßig kreditschädigende unwahre Berichte über „News“ und vor allem deren Herausgeber veröffentlicht hatten. In den Klagen wurden auch persönliche Äußerungen von FP – Politikern zum Gegenstand gemacht. Das Ergebnis all dieser Klagen war letztlich erfolgreich. Beide Seiten haben die Vereinbarung getroffen, keine weiteren Klagen zu führen und insbesondere, alle Exekutionsschritte einzustellen, wodurch für den „News“ – Verlag ein sehr hoher Schaden verhindert werden konnte.

Kontrolle versus Informationsfreiheit

Worum ging’s?

Welches Recht ist anwendbar, kauft man ein Buch aus Deutschland und kommt es dabei zu Lieferschwierigkeiten , oder wird das falsche Buch geliefert? Solche Fragen kommen nicht auf bei allgemeiner Informationsbeschaffung, solche Fragen werden erst bei Abwicklung von Rechtsgeschäften im Internet (Electronic Commerce) relevant. Aufgrund des grenzüberschreitenden Phänomens der Cyberwelt ist es daher notwendig, Rechtsklarheit über die anzuwendende Rechtsordnung zu schaffen.

Die Lösung:

Grundsätzlich gilt die österreichische Rechtsordnung für alle Österreicher und alle Delikte, die nach den Anknüpfungspunkten des internationalen Straf- und Privatrechts in Österreich zu verfolgen sind. Allerdings bedingt das Medium Internet zusätzliche, spezielle Rahmenbedingungen (etwa durch das Signatur- und Fernabsatzgesetz). Zusätzlich treffen den Provider Haftpflichten für die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte (Content-Provider). Eine solche Haftung trifft nicht für Access-Provider zu.

Werbeverbot für Rechtsanwälte

Die Disziplinarordnung für Rechtsanwälte sah noch bis Mitte 1999 vor, dass jede Art der Werbung zu unterbleiben hat. „Um eine Homepage erfolgreich zu betreiben, sodass sie von Kunden gelesen wird, ist der Einsatz anderer Werbeinstrumente, wie etwa Anzeigen in Printmedien, notwendig”, meinte dazu Dr. Zanger.

Das Werbeverbot für Rechtsanwälte war der Grund, weshalb sich die Kanzlei Dr. Zanger an die EU-Kommission nach Brüssel wandte und dort ein Vertragsverletzungsverfahren anregte und eine Klage beim Europäischen Gerichtshof forderte. „Die Untersagung von Werbung ist für uns ein starker Nachteil im Wettbewerb zu internationalen Anwälten”, so Dr. Georg Zanger damals. Ein Artikel in der Zeitschrift „Homepage” vom Juli 1998 unter dem Titel „Werbefreiheit für Rechtsanwälte”, der darauf hinwies, dass die Darstellung einer Homepage in der Öffentlichkeit nicht erlaubt sei, war eine der Initialzündungen für die nunmehr eingetretene Änderung der Rechtsanwaltsordnung.

Zanger’s Pionierkonzept

Seit 28.9.1999 ist es erlaubt, dass Rechtsanwälte in Österreich Werbemaßnahmen setzen dürfen. Es gibt zwar nach wie vor Grenzen für Werbemaßnahmen, doch halten sich diese im Wesentlichen im Rahmen dessen, dass nur sittenwidrige Werbung verboten ist.

Das Logo und der Claim wurde vom gesamten Kanzlei-Team entwickelt und von Marketingprofis optisch umgesetzt. Es soll die Einzigartigkeit und Unverwechselbarkeit der Kanzlei Dr. Zanger auf den Punkt bringen: „Höchste Kompetenz in den einzelnen Fachgebieten der Telekommunikation, des Medien-, Wettbewerbs- und Urheberrechtes ist für uns selbstverständlich. Weiters soll Rechtsberatung nach unserem Verständnis aber auch vertrauensvoll, partnerschaftlich, individuell und kreativ sein. Die sichtbaren Beweise dafür sind unsere besonders einfallsreichen Lösungen.“

Der Claim „Zanger bewegt“ soll vor allem den Nutzen für den Klienten definieren: „Unter ,Zanger bewegt´ verstehen wir, dass unsere Kanzlei Recht bewegt“. Und auch Richter, Behörden und Prozessgegner. Dabei geht es um ein Bewegen im emotionalen Sinn, dessen Vorteil klar auf der Hand liegt: Durch optimale Beratung einen juristischen Wettbewerbsvorteil für die Zukunft zu schaffen.

Worum ging’s?

Als die russische Außenwirtschaftbank – Vneshekonombank – nach dem Zusammenbruch der UdSSR in Zahlungsschwierigkeiten geriet, mussten viele Unternehmen auf ihre Forderungen verzichten. Auch die Firma Dobias & Co hatte eine offene Forderung in der Höhe von ATS 57 Mio. Diese Forderung war durch ein Akkreditiv der Vneshekonombank ge-sichert, die ihre Pforten aber bereits geschlossen hatte und sich weigerte, Zahlung zu leisten.

Die Lösung:

Dr. Georg Zanger erwirkte im Namen der Firma Dobias & Co eine Einstweilige Verfügung gegen die österreichische Donau-Bank, mit der es der Bank untersagt wurde, Zahlungen an die Vneshe-konombank zu leisten. Dr. Zanger fand nämlich heraus, dass die Anteile an dieser Bank der russischen Außenhandelsbank gehörten. Um in ihrer Geschäftstätigkeit nicht lahm gelegt zu sein, zahlte die Donau-Bank schließlich die gesamte Forderung von Dobias & Co.

Dazu meint Dr. Zanger:

„Wenn man Vermögen von Ausländern in Österreich findet, kann man in Österreich erfolgreich klagen.“

Im Jahre 2012 übernahm ich die Vertretung der Frau Getrud Meschar. Sie wurde von dem als rechtsextrem bekannten deutschnationalen Nationalratsabgeordneten Martin Graf und seinen Kommilitonen dazu überredet, ihr gesamtes Vermögen in eine Stiftung einzubringen. Nachdem es mir gelungen war, in einem aufwendigen Verfahren den Nachweis zu erbringen, dass der Vorstand, bestehend aus Martin Graf und von ausgewählten FPÖ-Mitgliedern, geflissentlich zum Nachteil der Stifterin gehandelt hat, wurden die Vorstände abberufen und Frau Meschar erhielt ihr

Vermögen, insbesondere ihre Grundstücke, zurück.

Ansprüche von NS-Opfern verjähren nie Inhaltlich meint Dr. Georg Zanger zur Frage der Verjährung: „Die Unternehmen und die österreichische Bundesregierung sind aus moralischen Gründen verpflichtet, Entschädigung zu leisten.“

Sämtliche Handlungen der Naziherrschaft sind als Einheit zu sehen. Es handelt sich um den geplanten Völkermord. Die Verfolgung von Personen, die an diesem Völkermord teilgenommen haben, verjährt nach den österreichischen Strafgesetzen nicht. Es wäre ein Unsinn, wenn die Beute aus derartigen Tathandlungen nicht eingeklagt werden könne, weil die Forderung zivilrechtlich verjährt wäre. Es würde den verfassungsrechtlichen Normen widersprechen, dass eine ungleiche Verjährungszeit im Straf- und Zivilrecht für ein- und dieselbe Tathandlung gelten soll.

Geht man von einem Bereicherungsanspruch aus, wäre einer Eigentumsklage keine Verjährungseinrede im Wege. Eine Ersitzung an diesem Eigentum hat schon deshalb nicht stattfinden können, da das Eigentum nicht gutgläubig erworben wurde. Schließlich könnte der Einrede der Verjährung entgegengesetzt werden, dass die Einrede den guten Sitten widerspricht. Immerhin waren es österreichische Unternehmen und die österreichische Bundesregierung, die jahrzehntelang die angebliche Opferrolle Österreichs strapaziert hat und die Anspruchsberechtigten damit vertröstete, in Deutschland ihr Glück zu suchen.

Die Frage der Verjährung wird allerdings keine Rolle spielen, da sich die österreichischen Großunternehmen ebenso wie die österreichische Bundesregierung offenbar aus moralischen Gründen zur Entschädigungszahlung bekennen.

Wir sollten eine Sammelklage in Österreich einbringen

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien hat mit Beschluß vom 4. 2. 2000 Herrn Dr. Georg Zanger zum Kurator für sämtliche unbekannte Zwangsarbeiter bestellt. Dadurch wird keinem jener Anwälte Konkurrenz gemacht, die konkrete Personen vertreten. Alle Personen, die, sei es durch eine Vereinigung oder persönlich, Vollmachten bereits erteilt haben, sind von dem Beschluss nicht betroffen. Durch den Beschluss wird aber verhindert, dass amerikanische Anwälte sich für die Interessen unbekannter Personen zum Sammelkläger machen lassen.

Dr. Zanger fand heraus, dass die Bestimmung des § 276 ABGB, welche die Bestellung zum Abwesenheitskurator regelt, auch in Europa einzigartig ist. Weder die Schweiz noch Deutschland kennen solche Bestimmungen. Andererseits ist es dadurch möglich, im Inland zum Kurator bestellt zu werden. Der Umweg über die USA ist nicht notwendig. So können die Ansprüche von Zwangsarbeitern, die noch keinen Rechtsvertreter gewählt haben, pauschal gelöst werden, und zwar mit der Wirkung, dass alle, und zwar auch noch die derzeit unbekannten Zwangsarbeiter, in den Genuss der Entschädigung gelangen.

Infolge eines Rekurses der VOEST-ALPINE Stahl AG. und der STEYR-DAIMLER-PUCH Fahrzeugtechnik AG&Co.KG hob das Landesgericht für Zivilrechtssachen den Beschluss des Erstgerichtes auf. Der OGH ließ sich auf diese Rechtsfragen nicht mehr ein, er wies den begründeten Revisionsrekurs von Dr. Zanger zurück, da er die Ansicht vertrat, der Kurator habe selbst keine Rekurslegitimation. Die Zurückweisung erfolgte also aus rein formellen Gründen, ohne auf das Rechtsproblem einzugehen.

Wie sich jetzt herausgestellt hat, wäre es auch im Interesse der Industrie gelegen, die Bestellung eines Kurators als Vertreter sämtlicher unbekannter Zwangsarbeiter nicht zu bekämpfen. Hätte Dr. Zanger als bestellter Kurator die Einigung über Entschädigungen unterfertigt und wäre in der Folge dieser Vergleich vom Pflegschaftsgericht bestätigt worden, hätte sich kein Richter mehr in den USA finden können, der neue Sammelklagen zuläßt. Die Rechtssache wäre in diesem Fall mit Billigung eines österreichischen Gerichtes endgültig verglichen worden. Der Rechtsfriede wäre also in Österreich längst erzielt worden.

Im Jahre 2010 habe ich im Rahmen einer „Spinnennetzanzeige“ das Netzwerk der Verbindung von Mitgliedern der FPÖ mit verschiedenen neonazistischen Organisationen und Veranstaltungen in einer Zusammenstellung aller bis dahin schon publizierten Kontakte hergestellt und wegen des Verdachtes der Wiederbetätigung im Sinn des Verbotsgesetzes aufgedeckt. Das Verfahren wurde zwar eingestellt, diente aber dann in der Folge als Dokumentation für die Entwicklung des Rechtsextremismus in Österreich.

Marcus Omofuma, der sich gegen seine Abschiebung zur Wehr setzte, wurde, nur um ihn ruhig zu stellen und andere Fluggäste nicht zu stören, dadurch erstickt, dass er mit Klebeband so zugeschnürt wurde, dass nicht nur seine Arme und Beine, sondern insbesondere auch seine Atemorgane, nämlich Mund und Nase, verklebt wurden.

Prof. Reiter – damals stellvertretender Leiter der Gerichtsmedizin in Wien – erstellte ein Gutachten, wonach eine angebliche Herzmuskelentzündung und nicht das Ersticken durch die Polizeibeamten die Todesursache war. Mir gelang es mit Hilfe gerade jenes Gutachters, der mein „Gegner“ im Fall Unterweger war, dieses absurde Gutachten so zu kritisieren, dass die Staatsanwaltschaft ein weiteres Gutachten eines deutschen Professors, Herrn Prof. Bernd Brinkmann, einholen musste. Nachdem dieser das Gutachten von Prof. Reiter im Gerichtssaal zerlegt hatte und nachweisen konnte, dass sich aus den vorhandenen Unterlagen eindeutig ergab, dass von einer Myocarditis keine Rede sein konnte, wurden beide abführenden und für den Tod des Marcus Omofuma verantwortlichen Beamten verurteilt.

Nachdem von amerikanischen Anwälten das Thema einer Entschädigung für Zwangsarbeit unter der Nazi-Herrschaft aufgeworfen wurde, wurde mir die Vertretung von 20.000 polnischen Zwangsarbeitern übertragen.

Meine Tätigkeit trug wesentlich dazu bei, dass jeder Zwangsarbeiter eine gleich hohe Entschädigung erhalten hat und die Verteilung letztlich nicht durch die amerikanischen Anwälte, sondern durch die österreichische dafür eingerichtete Kommission erfolgte.

Über Ersuchen verschiedener Künstler und Schriftsteller habe ich die Vertretung von

Jack Unterweger übernommen und konnte erwirken, dass er vorzeitig von seiner lebenslangen Haft entlassen wurde.

Danach habe ich ihn in verschiedenen Urheberrechtsfragen für seine Filmprojekte beraten. Wenige Wochen später waren die Titelseiten der Boulevardpresse voll von Vorverurteilungen, dass er ein Prostituiertenmörder sei. Nachdem ich ihn zunächst nur zur Abwehr der medialen Angriffe vertreten habe, habe ich schließlich auch seine strafrechtliche Vertretung übernommen, obwohl ich damals im Strafrecht nicht viel Erfahrung hatte.

Gerade, wenn man kein Strafrechtspezialist ist, ist man oft kreativer und erforscht auch Bereiche, die die Routiniers übersehen. Es wurde tatsächlich ein gewaltiger Prozess, der die Grenzen der Vorverurteilung und eines fairen Verfahrens einerseits, aber vor allem das Neuland des DNA-Beweises aufzeigte. Das Gericht war schließlich so auf Verurteilung konditioniert, dass es rechtswidrig 165 Beweisanträge in nur sieben Minuten abwies. Wäre Unterweger nicht kurz nach seiner Verurteilung ums Leben gekommen – es war nicht klar, ob er umgebracht wurde oder sich selbst tötete -, hätte der OGH mit Sicherheit das Urteil heben müssen.

Aber, ob er tatsächlich der Täter war, weiß ich bis heute nicht. Die Dampfmaschine der Journaille und die Verbissenheit der SOKO unter der Leitung von HR Geiger verhinderten den Geschworenen ein objektives Bild. Letztlich basierte die Verurteilung auf einem meiner Meinung nach gefakten DNA-Beweisergebnis.

Für mich bedeutete dieses Verfahren den Einstieg in die Strafverteidigung.

Im Laufe der Zeit hatte ich eine Vielzahl von Auseinandersetzungen mit der Kronenzeitung und vor allem mit Hans Dichand.

a) als die Kronenzeitung eine Judenserie veröffentlichte, schrieb die „Volksstimme“ einen Artikel, in dem sie die Serie, insbesondere wegen der Gestaltung der Ankündigungsplakate, als antisemitisch bezeichnete. Die Krone klagte wegen Kreditschädigung, war aber drauf und dran, den Prozess zu verlieren. Dichand erkannte das, wollte aber auf keinen Fall selbst in der Öffentlichkeit als Antisemit dastehen. Unter der Bedingung, dass meine Mandantin ihm schriftlich bestätigt, dass sich der Vorwurf im Artikel nicht gegen ihn persönlich richtet, zog die Krone die Klage zurück und zahlte die Kosten des Verfahrens.

b) Ganz heftig war der Rechtsstreit zwischen Jack Unterweger und der Mordschwester Waltraud Wagner, die in der Krone zu Unrecht der Geheimprostitution bezeichnet wurde. In beiden Fällen musste die Krone „Sondernummern“ mit seitenweisen Gegendarstellungen veröffentlichen.

c) Eine persönliche Annäherung zwischen uns beiden kam zustande, als der „Krieg“ zwischen Falks „Täglich Alles“ und der Krone begann. Falk hatte zuvor schwere mediale Niederlagen durch Fritz Molden und vor allem BP Klestil erleiden müssen, die beide durch mich vertreten waren. Zum ersten Mal kam der „Medienzar“ zu mir in die Kanzlei und wir unterhielten uns, wie er von den beiden Verfahren in seiner Auseinandersetzung mit Falk profitieren könnte.

d) Als im Jahre 2002 die Hochwasserkatastrophe Österreich im Bann hielt, führte ich Verfahren für Betroffene gegen die Republik Österreich, die ich dafür verantwortlich machte, dass sie es verabsäumt hatte, Hochwasserschutzbauten zu errichten. Der Schaden der Geschädigten und der Versicherungen betrug mehr als drei Milliarden Euro. Zufällig stimmte dieser Betrag mit den Kosten des Ankaufes der Eurofighter überein. Dichand war strikt gegen den Eurofighter-Deal. Es passte ihm daher gut ins Konzept, der Republik vorzuwerfen, statt für Hochwasserschutz in die Eurofighter investiert zu haben.

e) Schließlich haben wir uns bis zu seinem Tod mit Respekt begegnet und in mehrere persönlichen Gesprächen verschiedene aktuelle Fragen freundschaftlich besprochen, wobei ein Thema auch die Auseinandersetzung zwischen Dichand und der WAZ gewesen ist.

Nach dem ersten Golfkrieg brachte ich im Namen von 500 Beschwerdeführern eine sogenannte Popularbeschwerde bei der Rundfunkkommission ein, weil in der einseitigen, USA-affinen Berichterstattung die Grundsätze der Objektivität grob verletzt worden waren. Wie sich später erwiesen hat, wurde dieser Krieg als „Lügenkrieg“ bezeichnet, weil er das erste Mal den Nachweis für staatlich gesteuerte gefakted news in großem Stil gebracht hat.

Der ORF übernahm tatsächlich die Werbejingle der US-Waffenindustrie und ließ so den Eindruck eines „sauberen“ Krieges durch in den blauen Himmel aufsteigenden und polierten, in der Sonne glänzenden Raketen erscheinen.

Gleichzeitig wurde wiederholt ein ölüberschmierter Kormoran gezeigt. In Kommentaren wurde berichtet, dass Sadam Hussein Ölfelder ins Meer gepumpt hätte und für eine Umweltkatastrophe verantwortlich sei. Der Kormoran war aber beim Unglück des unter amerikanischer Flagge fahrenden Öltankers „Exxon Valdez“ im Jahr 1989 aufgenommen worden.

Alles war Fake in der Berichterstattung. Auch die angebliche Landung von USA-Amphibienfahrzeugen im Irak war gefakted.

Der Krieg und dessen Folgen forderten bis zu 600.000 Todesopfer, größtenteils Zivilopfer. Er war keinesfalls ein „sauberer“ Krieg.

Im Lokal „Gutruf“ in der Milchgasse hängt eines der wenigen Fotos, die C. Bissuti vonUdo Proksch geschossen hatte, an der Wand. Eines Tages kam ein Redakteur derZeitschrift „Wiener“, ins Lokal und fragte den chinesischen Koch, ob er das Foto mitnehmen dürfe. Der Koch sagte ihm noch: „Wenn du es verwenden willst, musst du den Fotografen Bisutti fragen“. Statt dem Rat zu folgen, verwendete er das Foto für eine Titelstory ohne den Fotografen zu fragen.

Wir haben dann den „Wiener“ geklagt. Gleichzeitig haben wir Trafiken und die Firma Morawa angeschrieben, den „Wiener“ nicht auszuliefern.

So etwas hatte es noch nicht gegeben. Die Herausgeberwelt war aufgerüttelt, ihre Topanwälte intervenierten beim Handelsgericht bis zum Präsidenten, um die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung zu verhindern.

Die verschuldensunabhängige Unterlassungsverpflichtung war damals gängiges Recht. Warum sollte der Fotograf auch tatenlos zusehen, wie Zeitschriften mit seinen Fotos ausgeliefert und verkauft werden, wenn er um seine Zustimmung nicht einmal gefragt wurde? Der Oberste Gerichtshof folgte diesem Prinzip grundsätzlich, setzte aber voraus, dass ein bewusstes Handeln vorliegt. Das konnte bei Drittverbreitern nur dann vorliegen, wenn sie auf den Rechtsverstoß aufmerksam gemacht worden waren.

Die Grundlage für das spätere Providergesetz war geschaffen.

In der Folge führte ich als nunmehr anerkannter Urheberrechtsanwalt eine Vielzahl von Prozessen für Fotografen. Google Picture lieferte ein neues Betätigungsfeld, konnte der Autor die Nutzung seiner Bilder nämlich weltweit verfolgen. Da als Gerichtsstand der Ort der Abrufmöglichkeit gilt, konnte ich beim Handelsgericht in Wien die weltweiten Rechtsverletzer klagen. Das Hotel Sofitel musste die Folgen rechtswidriger Verwertung von Fotos des Werbefotografen Klemens Horvath und die Weitergabe seiner Werke an Dritte tragen: Es war der bislang höchste Entschädigungsbetrag in der österreichischen Fotografengeschichte.

Ich war überall bekannt als der neue Urheberrechtsanwalt.

Die Fa. Dobias war jahrelang erfolgreicher Zulieferer von Geräten für Erdölleitungen

in der Sowjetunion. Die auf UdSSR-Geschäfte spezialisierte Donaubank kreditierte der Fa. regelmäßig im Vorhinein den Kaufpreis und ließ ihn durch ein Akkreditiv der sowjetischen Außenhandelsbank, Wnesh-Econombank absichern.

Die letzte Rechnung für die Lieferung von Geräten betrug ATS 70 Millionen. Ein horrender Betrag im Jahr 1989.

Mit dem Untergang der Sowjetunion wurden alle Zahlungen der Wnesh eingestellt. Weltweit blieben Lieferanten auf ihren Forderungen sitzen.

In der Schweiz gab es findige Spekulanten, die sich anboten gegen Zahlung von 20% der Forderung diese zu übernehmen. Sie dachten wohl, dass die Forderungen später von Russland erfüllt werden könnten. Viele Unternehmer willigten ein.

Wir hingegen suchten einen Weg, die Forderung zu klagen. Das erste Problem war, wo die Wnesh geklagt werden kann. Zufällig bin ich draufgekommen, dass die Wnesh laut Bilanz 10% Anteile an der Donaubank hielt. Und das heißt, sie hatten Vermögen und deshalb einen Gerichtsstand in Österreich. Ich brachte also eine Klage auf Zahlung beim Handelsgericht ein. Mit Einstweiliger Verfügung wurde wenig später der Donaubank verboten, solange über den Anteil der Wnesh zu verfügen, bis die Forderung meines Mandanten befriedigt wird. Was ich nicht wusste, war, dass die Wnesh gut ein Jahr vorher 100 % der Anteile der Donaubank gekauft hatte.

Das bedeutete, dass die Donaubank kein einziges Geschäft schließen konnte, ohne

gegen die EV. zu verstoßen. Die Bank war handlungsunfähig und am nächsten Tag geschlossen. Am selben Nachmittag kamen zwei Herren der Bank zu mir in die Kanzlei und überbrachten in bar 70 Millionen Schilling zuzüglich Zinsen und Kosten. Es war weltweit der einzige Fall, dass die Außenhandelsbank der Sowjetunion Zahlung geleistet hat.

Ich hatte wieder Glück und mein Name wurde in der Wirtschaftswelt noch bekannter.

Im Jahr 1984 übernahm ich die Vertretung vom VSSTÖ und KSV. Es ging darum, dass eine Gruppe namens ANR, die auch neonazistisches Gedankengut verbreitet hatte, bei Hochschulwahlen als Wahlpartei zugelassen wurde. Es war für mich undenkbar, dass Wiederbetätigung verboten ist, aber eine neonazistische Organisation kandidieren dürfe.

Das Problem bestand aber darin, dass in den Wahlordnungen in Österreich nicht stand, dass Gruppen, die neonazistisches Gedankengut verbreiten, nicht kandidieren dürfen. Wir erhoben Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Der VfGH ist unserem Antrag gefolgt und hat ein Gesetzesprüfungsverfahren eröffnet.

Es war erstaunlich, dass alle Bundesländervertreter sich gegen die Beschwerde gewandt haben. Sie meinten, dass von Wahlgruppen keine Gefahr ausgehen könne und der Gesetzgeber geflissentlich keine Einschränkung der Kandidatur vorsah. Vor allem wollten sie verhindern, dass alle ihre Bundes- und Landeswahlordnungen geändert werden müssen.

Der VfGH hat schließlich unserer Beschwerde stattgegeben, kam aber zum Schluss, dass keine Wahlordnung geändert werden muss. Vielmehr hat jeder Beamte und jede

Behörde incidenter das Verbotsgesetz anzuwenden. Damit war auch jede Wahlbehörde gemeint, sodass diese die Kandidatur neonazistischer Wahlparteien nicht zulassen durfte. Die Kandidatur der ANR wurde verhindert.

Seither ist es allen Gruppen, die nationalsozialistische Ansichten vertreten, verwehrt, bei Wahlen anzutreten. Wer sich im Sinn des Verbotsgesetzes wiederbetätigt, darf keine Rechte bei uns erhalten.

Ein Meilenstein in der Bekämpfung neonazistischer Strömungen.

Kurt Castka, der Sportredakteur der Volksstimme, hatte die Schreibweise der Zeitung des ÖTB, der größten österreichischen Sportorganisation, als neonazistisch bezeichnet. Der ÖTB klagte im Jahre 1978 wegen Kreditschädigung.

Wir legten die Zeitungen des ÖTB der letzten Jahre dem Gericht vor. Darin wurden regelmäßig Mitgliedern der WaffenSS und verschiedene Naziführer, sowie verschiedene Naziautoren glorifiziert.

Der Richter Buno Weihs hat jede einzelne Zeitung für sich beurteilt und kam in einer Spruchparabel zum Ergebnis, dass in fast jeder dieser Nummern Propaganda für das Unrechtsregime des Dritten Reichs gemacht wurde. Kurt Castka wurde freigesprochen.

Der Verfassungsschutz und die Staatsanwaltschaft waren bloßgelegt, Sie waren

offenbar auf dem rechten Auge blind und hatten es durch Jahre hindurch verabsäumt, die neonazistischen Umtriebe in Österreich strafrechtlich zu verfolgen.

Das war der Beginn einer Vielzahl von Anklagen nach dem Verbotsgesetz.

Friedrich Peter klagte eine Berichterstattung der „Volksstimme“ ein. Im Bericht wurde ihm vorgeworfen, in seiner Funktion als SS-Obersturmbandführer persönlich an der Ermordung von Juden teilgenommen zu haben.

Als es mir gelungen war, aus Archiven in der Sowjetunion angelegt worden waren, Informationen über die damalige Vorgehensweise der SS zu erlangen, und ich den Nachweis erbringen konnte, dass jedes einzelne Mitglied der SS einschließlich Meldereiter und Köche, zu Erschießungshandlungen herangezogen wurden, um keine unliebsamen Zeugen im Nachhinein zu haben, erkannte Peter, dass meinem Mandanten der Wahrheitsbeweis für die inkriminierte Äußerung gelingen kann und wird. Daraufhin zog er seine Klage zurück. An seiner politischen Funktion als Nationalratsabgeordneter änderte sich allerdings nichts.

Die Kraulandbank „AWB“ musste im Jahr 1974 Konkurs anmelden. Als Konzipient des Wirtschaftsanwalts der AWB war ich mit der Eintreibung der Autokreditakten befasst. Ein Jahr später wurde ich selbständiger Rechtsanwalt und hatte gleich zu Anfang Glück.

Der Bank-Masseverwalter bot mir an, für die Masse die Kreditakten weiter zu führen. Natürlich nahm ich an! Wer hat als Anfänger die Möglichkeit auf einmal etwa 3000 Rechtsfälle übertragen zu bekommen. Als erstes musste ich Regale kaufen, um die vielen Akte zu stapeln.

Am Anfang gingen die Exekutionen zügig voran. Dann wurde es mühsam. Etwa 2000 Kreditnehmer waren Gastarbeiter aus Jugoslawien, die Zahlungsprobleme hatten. Da war nichts mehr zu holen. Der Konkurs musste aber abgeschlossen werden.

Eine Idee kam mir zu Hilfe. Die Kreditforderung wurde der Bank beim Autoverkauf vom Autohändler zediert. Nur so konnte der Eigentumsvorbehalt übertragen werden. Ich zedierte die Rest-Kreditforderung den verschiedenen Autohändlern zurück, die als Zessionar für die Einbringlichkeit der Forderungen hafteten. So etwas hatte es in der Autobranche noch nicht gegeben. Die Autohändler kamen unter wirtschaftlichen Druck.

Dieses Verfahren war eine der Grundlagen für das spätere Konsumentenschutzgesetz.